Seit 2015 kommt es für die Zuständigkeit der Gerichte bei Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person an. Der Erblasser kann aber im Testament bestimmen, welches Recht angewendet werden soll.
HIER ZUM ARTIKEL ›Sobald es zu Unfällen kommt, Personen zusammenbrechen, Gebäude in Flammen stehen oder sich andere schreckliche Ereignisse ergeben, finden sich Schaulustige, die am Geschehen so interessiert sind, dass sie Hilfeleistungen behindern. Oft entscheiden Sekunden über das Leben von Menschen. Wenn die Hilfeleistung unterbrochen oder gestört wird, kann dies zum Tod der verunfallten Person führen. Unfälle sind oft zwar nicht vermeidbar, aber Behinderungen der Rettungsarbeiten durch Schaulustige können und müssen vor allem verhindert werden. Um verunfallten Personen eine Hilfeleistung ohne Störfaktoren bieten zu können, wurde in der SPG-Novelle 2018 beschlossen, dass sich Schaulustige mit ihrem Verhalten strafbar machen können.
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